1. Geltung & Vertragsgrundlage:
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (kurz Vierwände) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunden) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf der Homepage (www.vierwände.at) und werden diese auch an den Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt/übermittelt.
1.3. Vierwände kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung von Vierwände.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn Vierwände ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluss, Angebot/Kostenvoranschläge:
2.1. Sämtliche Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote und Kostenvoranschläge werden von Vierwände ausschließlich schriftlich erteilt.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung von Vierwände verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen, die nicht Vierwände zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – darzulegen. Diesfalls kann Vierwände zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind unentgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf eine Kostenpflicht hingewiesen.
2.5. Vierwände ist binnen vierzehn Tagen ab Erhalt der schriftlichen Bestellung des Kunden zur Auftragsannahme berechtigt. Aufträge, Angebote und Bestellungen des Kunden nimmt Vierwände mit schriftlicher Auftragsbestätigung an.
Änderungen und oder Ergänzungen des Auftrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Vierwände, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass kundenseitige Änderungen zu einer Verlängerung der Lieferzeit führen können.
2.6. Vierwände kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diese im Namen und auf Rechnung von Vierwände Aufträge erteilen. Vierwände ist jedoch verpflichtet, den Kunden von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
2.7. Vierwände kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diese im Namen und auf Rechnung von Vierwände Aufträge erteilen. Vierwände ist jedoch verpflichtet den Kunden schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen, in diesem Fall hat Vierwände den Auftrag selbst durchzuführen.
2.8. Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, wird Vierwände ihn davon binnen angemessener Frist verständigen und um eine entsprechende Weisung des Kunden binnen einer von Vierwände festzulegenden angemessenen Frist ersuchen. Bei nicht rechtzeitiger Weisung treffen den Kunden neben den bis dahin angelaufenen Kosten die Verzugsfolgen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1. Preisangaben verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Vierwände ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.2. Die genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation, und sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, zwei Monate gültig.
Vierwände ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich
(a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
(b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Wechselkurse seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich Vierwände nicht in Verzug befinden.
3.3. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2020 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.4. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt eine Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.2. sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.3. nur bei einzelvertraglicher Aushandlung.
4. Zahlung:
4.1. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbart ist, werden bei Vertragsabschluss 50% des gesamten Preises, 40% bei Lieferterminvereinbarung und der Rest bei Leistungsfertigstellung fällig. Die Zahlungen haben ohne Abzüge binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung zu erfolgen. Zahlungen des Kunden gelten erst mit Zeitpunkt des Einlangens auf dem bekanntzugebenden Geschäftskonto von Vierwände als geleistet.
4.2. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von Vierwände anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit von Vierwände.
4.3. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Unberechtigt abgezogener Skonto wird ausnahmelos nachverrechnet. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
4.4. Bei Pauschalpreisvereinbarungen ist Vierwände berechtigt zusätzliche Leistungen und Änderungen, die nicht in die Sphäre von Vierwände fallen, zu verrechnen.
4.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Vierwände berechtigt auf den fälligen Rechnungsbetrag ab Verzug, bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. und bei Unternehmen Verzugszinsen in Höhe von 15 % p.a. zu verrechnen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelfall ausgehandelt wird.
4.6. Für notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Zahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10,00, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Bei Verzug von unternehmerischen Kunden gilt § 458 UGB als vereinbart.
5. Bonitätsprüfung:
Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
6. Vertragsrücktritt:
6.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, ist Vierwände zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist Vierwände nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern, wofür eine Lager- Gebühr von 1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern.
Gleichzeitig ist Vierwände berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
6.2. Ist eine Vertragserfüllung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält der Kunde eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung nicht ein, ist Vierwände berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Vierwände berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Wurde mit dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart, ist Vierwände berechtigt, bei Verzug mit bloß einer Rate von sechs Wochen nach Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Terminverlust gilt als ausdrücklich vereinbart.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
6.4. Tritt der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Vierwände die Wahl, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
7. Änderungsvorbehalt:
Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster/Abbildung verkauft. Handelsübliche Abweichungen bezüglich Dekors, Farbe, Oberflächenstruktur, Teilungen in Oberflächen/Platten und technischer Details stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Soweit Einrichtungsgegenstände aus Holz gefertigt sind, ist zu berücksichtigen, dass Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse, Maserungen und Farbschattierungen im zumutbaren Maß den Wert nicht mindern. Das Nachfärben, Quellen und Schwinden des Werkstoffes Holz ein natürlicher Vorgang und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
Technische Änderungen, die der Erfüllung der Aufgabenstellung dienen und den Mindestanforderungen der Vertragsgegenstände nicht widersprechen, bleibt Vierwände vorbehalten.
Vierwände ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, und Vierwände die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
Konstruktions- bzw. montagebedingte Teilungen von Oberflächen und Platten werden, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, zuschnittoptimiert. Vierwände ist nicht verpflichtet die fortlaufende Maserung von Oberflächen und Platten bei konstruktions- bzw. montagebedingter Teilung herzustellen.
8. Lieferung/Leistung, Liefer-/Leistungsfristen, Abnahmeprotokoll:
8.1. Lieferungs- und Leistungsfristen sind unverbindlich und daher als ungefähr zu betrachten, sofern sie nicht zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die genauen Liefertermine werden von Vierwände zwei Wochen vor geplanter Lieferung bekannt gegeben.
Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der schriftlichen, unzweifelhaften Bestätigung von Vierwände. Wurde ein Fixtermin wirksam vereinbart, beginnt die Laufzeit mit dem Tag der Annahme der Bestellung durch Vierwände, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung des Auftrages.
8.2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist und alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
8.3. Vierwände ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen, um bis zu vier Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde ausschließlich unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist und unter schriftlicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
8.4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände zur Versendung gebracht oder zur Abholung bereitgestellt wurden.
8.5. Unvorhersehbare Umstände, die nicht von Vierwände zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, Ein- und Ausfuhrsperren, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Energieknappheit, Mangel an Transportmitteln und ähnlichen Umständen, auch wenn sie bei Vorlieferanten oder Subunternehmern eintreten ist, verlängern die Lieferfrist angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung, wenn Vierwände hierdurch in der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gehindert ist.
8.6. Im Falle einer bestellten Freihauslieferung haftet der Kunde dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferungsstelle mit den üblichen Mitteln des Möbeltransportes möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Zufahrten, Eingänge und Treppenhäuser. Etwaige Anschlussarbeiten für Elektro-, Gas- und Wassergeräte sind in der Montage nicht enthalten, außer es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Wenn vom Kunden herzustellende Änderungen, die der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung dienen, nicht erbracht wurden, ist Vierwände berechtigt, den entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies betrifft auch nicht erkennbare bauliche Zustände.
Auf Wunsch des Kunden vermittelte Handwerker arbeiten im Auftrag des Kunden gegen gesonderte Verrechnung. Das Liefer- und Montagepersonal ist nicht befugt, Arbeiten durchzuführen, die über die Vereinbarung hinausgehen. Der Kunde hat auf Risiken, (wie, auf den Verlauf der elektrischen Leitungen und Wasserleitungen) aufmerksam zu machen.
Für kundenseitig beigestellte Geräte wird von Vierwände keine Garantie übernommen. Der Einbau von kundenseitig beigestellten Geräten erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung mit Vierwände.
8.7. Von Kunden abgegeben Bestellungen aus dem Internet erfolgen an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Sollte eine neuerliche Zustellung der Ware notwendig sein, werden die dafür anfallenden Versandkosten, der ersten und zweiten Zustellung, verrechnet.
8.8. Der Kunde hat Böden und Wandbeläge für die Montage frei zugänglich und auf Vorschäden kontrollierbar, herzurichten.
8.9. Der Kunde hat bei Lieferung, die Ware unverzüglich auf offenkundige und optische Beschädigungen (wie zB. Absplitterungen, Kratzer, Dellen etc.) zu kontrollieren und Vierwände über Schäden sofort in Kenntnis zu setzen. Bei Beanstandung von Schäden nach 14 Tagen ab Lieferung ist davon auszugehen, dass diese nicht durch Vierwände entstanden sind.
9. Gefahrtragung:
9.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7 b KSchG. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
9.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald Vierwände den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
9.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko auf seine Kosten entsprechend versichern.
10. Eigentumsvorbehalt:
10.1. Die von Vierwände gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Vierwände.
10.2. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen von Vierwände darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Vierwände hinzuweisen und Vierwände unverzüglich zu verständigen. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn 14 Tage vor Veräußerung der Namen und die genaue Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und Vierwände der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Zustimmung von Vierwänden gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt an Vierwände abgetreten.
10.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seine Rechnung diese Abtretung anzumerken, und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat der Kunde Vierwände alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
10.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Vierwände berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
10.5. Der Kunde hat Vierwände von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware von Vierwände unverzüglich zu verständigen.
10.6. Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf Vierwände gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
10.7. Vierwände ist berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
11. Schutzrechte Dritter:
11.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist Vierwände berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten von Vierwände zu beanspruchen, außer die Unberechtigkeit der Ansprüche ist offenkundig.
11.2. Der Kunde hält Vierwände diesbezüglich schad- und klaglos.
11.3. Für Liefergegenstände, welche Vierwände nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle, Spezifikationen) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigungen dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzten werden. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist Vierwände berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigkeit der Ansprüche ist offenkundig.
11.4. Vierwände ist berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
12. Unser geistiges Eigentum:
12.1. Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Verfahrensweisen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von Vierwände beigestellt oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von Vierwände.
12.2. Deren Verwendung, deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Vierwände.
13. Gewährleistung:
13.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
13.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
13.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
13.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis dar.
13.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
13.6. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spätestens nach 14 Tagen– am Sitz von Vierwände, unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist. Wird eine rechtzeitige Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
13.7. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
13.8. Zur Mängelbehebung sind seitens des unternehmerischen Kunden Vierwände zumindest zwei Versuche einzuräumen.
13.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet Vierwände nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
13.10. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den an Vierwänden im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert.
14. Haftung:
14.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten haftet Vierwände bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch Vierwände abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
14.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber unternehmerischen Kunden auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die Vierwände zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
14.4. Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe von Vierwände aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
14.5. Die Haftung von Vierwände ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, durch den Kunden oder nicht von Vierwände autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war.
15. Salvatorische Klausel:
15.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
15.2. Vierwände, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten sich, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
16. Datenschutz:
Der Kunde bestätigt, die Datenschutzerklärung von Vierwände, welche bei diesem am Sitz von Vierwände sowie auf dessen Homepage, www.vierwände.at, jederzeit einsehbar ist, gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben und stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Eine Speicherung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Ausführung seiner Bestellung und der weiteren Geschäftsabwicklung.
Soweit notwendig, erfolgt auch eine Weitergabe an die in die Geschäftsabwicklung eingebundenen Firmen. Darüber hinaus findet eine Weitergabe an Dritte nicht statt.
Die Einwilligung zur Speicherung und zweckgerichteten Verarbeitung seiner Daten kann der Kunde jederzeit schriftlich oder durch Übersendung einer E-Mail widerrufen.
17. Allgemeines:
17.1. Es gilt österreichisches Recht.
17.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
17.3. Erfüllungsort ist der Sitz von Vierwände in 2602 Blumau-Neurisshof, Josef Holzinger Straße 1/23B.
17.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen Vierwände und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Baden.
17.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde, Vierwände umgehend schriftlich bekannt zu geben.